Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der SLS - Smartlightsolutions GmbH für Unternehmer
Stand: 05.10.2026
1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
1.1 Diese Bedingungen gelten für Verkäufe und Lieferungen der SLS - Smartlightsolutions GmbH, Linsenkamp 8b, 22175 Hamburg, Deutschland, nachfolgend „SLS“, an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.2 Die Einbeziehung erfolgt im Rahmen des jeweiligen Vertragsschlusses. Die bloße Nutzung unserer Website oder das Absenden einer unverbindlichen Anfrage begründet noch keinen Kaufvertrag. Für spätere Geschäfte gelten diese Bedingungen nur, soweit ihre Geltung wirksam vereinbart ist.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn SLS ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Produktdarstellungen auf der Website und in allgemeinen Unterlagen sind keine verbindlichen Vertragsangebote. Angebote von SLS sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
2.2 Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch die Bestätigung einer Bestellung durch SLS zustande. Die Bestätigung kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen. Eine abweichende individuelle Vereinbarung bleibt möglich.
2.3 Maßgeblich sind die vereinbarten Produkte, Mengen, Modelle, Eigenschaften und Lieferbedingungen. Angaben in allgemeinen Unterlagen begründen keine selbstständige Garantie, soweit eine solche nicht ausdrücklich übernommen wird. Vereinbarte Beschaffenheiten und zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.
2.4 Besondere Anforderungen an den Einsatz oder die Kompatibilität hat der Kunde vor Vertragsschluss mitzuteilen. Nachträgliche Änderungen von Leistung, Kosten oder Lieferzeit bedürfen einer Vereinbarung; sie werden nicht einseitig allein aufgrund dieser Bedingungen wirksam.
3. Preise und Zahlung
3.1 Maßgeblich sind die vereinbarten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Versand-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten werden im Angebot ausgewiesen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen richtet sich die Übernahme von Abgaben und Einfuhrkosten nach der vereinbarten Lieferklausel.
3.2 Änderungen vereinbarter Preise nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung mit dem Kunden. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Vereinbarte Vorauszahlungen sind zum vereinbarten Termin fällig. Die verfügbaren Zahlungsarten werden im Angebot oder in der Rechnung angegeben.
3.4 Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach dem Gesetz. Für Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers gelten Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Die Geltendmachung eines weiteren ersatzfähigen Schadens bleibt vorbehalten; gesetzliche Anrechnungen werden berücksichtigt.
3.5 Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt bestehen. Das Ausbleiben einer kurzfristigen Beanstandung einer Rechnung gilt nicht als Anerkennung sämtlicher Rechnungspositionen.
4. Lieferung, Transport und Gefahrübergang
4.1 Liefertermine und -fristen richten sich nach der Vereinbarung. Eine vereinbarte Lieferfrist setzt voraus, dass die erforderlichen technischen und kaufmännischen Angaben geklärt und vereinbarte Mitwirkungshandlungen bzw. Vorauszahlungen erbracht sind. Auswirkungen einer verspäteten Mitwirkung werden nach ihrem tatsächlichen Umfang berücksichtigt.
4.2 Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DAP an die vereinbarte Lieferadresse nach Incoterms® 2020. SLS organisiert den Transport zum benannten Bestimmungsort. Gefahr- und Kostenverteilung einschließlich Entladung und gegebenenfalls Einfuhrabfertigung richten sich nach dieser Lieferklausel. Gesondert ausgewiesene, vereinbarte Versandkosten bleiben geschuldet.
4.3 Bei einer abweichend vereinbarten Lieferklausel sind diese Klausel, der benannte Ort und die verwendete Incoterms-Fassung maßgeblich. Soweit eine Frage nicht hierdurch geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eigentumsübergang und Zahlungsbedingungen werden durch Incoterms nicht geregelt.
4.4 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig, wenn der Vertragszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Dadurch verursachte zusätzliche Versandkosten trägt SLS, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.5 Offensichtliche Transportschäden sollen nach Möglichkeit bei Empfang dokumentiert und SLS zeitnah mitgeteilt werden. Diese organisatorische Bitte begründet keinen zusätzlichen pauschalen Ausschluss gesetzlicher Rechte. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten nach Abschnitt 6 bleiben unberührt.
5. Außergewöhnliche Leistungshindernisse
5.1 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, die auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbar sind, können eine vorübergehende Anpassung der Leistungszeit rechtfertigen. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, rechtmäßige behördliche Maßnahmen oder vergleichbare erhebliche Störungen gehören. Gewöhnliche Betriebsstörungen oder vermeidbare Beschaffungsprobleme sind nicht allein deshalb höhere Gewalt.
5.2 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über das Hindernis und dessen voraussichtliche Dauer und bemüht sich um angemessene Abhilfe. Fristen verlängern sich nur um die tatsächliche Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Bereits gezahlte Beträge für endgültig entfallende Leistungen werden zurückerstattet.
5.3 Dauert ein solches Hindernis länger als 30 Kalendertage an und ist ein weiteres Festhalten an der noch nicht erfüllten Leistung unzumutbar, kann jede Partei insoweit vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt. Die Haftung richtet sich nach Abschnitt 7.
6. Mängelrechte und Verjährung
6.1 Die Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach dem Gesetz, soweit nachfolgend wirksam etwas anderes vereinbart ist. Eine zugesagte Beschaffenheit oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung wird durch diese Bedingungen nicht ausgeschlossen.
6.2 Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind nach einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gebotenen Untersuchung unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich ein nicht erkennbarer Mangel später, ist er unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei arglistigem Verhalten, bleiben unberührt.
6.3 SLS ist bei einem Mangel zunächst zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Dem Kunden bleibt die gesetzlich vorgesehene Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung; gesetzliche Verweigerungsrechte bleiben bestehen. SLS trägt die gesetzlich geschuldeten Nacherfüllungskosten.
6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie berechtigt verweigert oder ist sie unzumutbar, oder läuft eine erforderliche angemessene Frist erfolglos ab, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt 7.
6.5 Mängelansprüche bei gelieferten beweglichen Sachen verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht bei Arglist, übernommenen Garantien, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie gilt auch nicht für Schadensersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Abschnitt 7.2, die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB oder gesetzlich geschützte Lieferantenregressansprüche, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB. In diesen Fällen gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen bzw. die Garantiebedingungen. Gesetzliche Regelungen zu Rücktritt und Minderung bleiben unberührt.
6.6 Für Schäden, die erst nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Verwendung, nicht fachgerechte Eingriffe oder Missachtung zutreffender Anwendungshinweise entstehen, bestehen keine Mängelansprüche allein wegen dieser Schäden. Rechte wegen bereits vorhandener oder von SLS zu vertretender Mängel bleiben bestehen.
6.7 Eine vorherige Abstimmung von Rücksendungen und gegebenenfalls die Vergabe einer Rücksendenummer erleichtern die Bearbeitung. Sie sind keine zusätzliche Voraussetzung für das Bestehen gesetzlicher Mängelrechte. Etwaige freiwillige Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Ansprüchen und ersetzen diese nicht.
7. Haftung
7.1 SLS haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Arglist. Bei übernommenen Garantien richtet sich die Haftung nach deren Inhalt. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
7.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet SLS für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von SLS, soweit gesetzlich zulässig.
8. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
8.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von SLS. Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und SLS über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter unverzüglich zu informieren.
8.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt bereits jetzt die Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer an SLS ab; SLS nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange die berechtigten Sicherungsinteressen von SLS nicht gefährdet sind.
8.3 Bei Verarbeitung oder untrennbarer Verbindung mit anderen Waren erhält SLS, soweit rechtlich möglich, Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gelten entsprechend für dieses Miteigentum. Die Verarbeitung begründet keine weitergehenden Leistungspflichten von SLS.
8.4 Bei einer erheblichen, nicht behobenen Pflichtverletzung, insbesondere Zahlungsverzug, kann SLS nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Sicherungsrechte geltend machen und die Einziehungsermächtigung widerrufen. Eine Herausgabe wird nur auf gesetzlicher Grundlage verlangt. Ein Insolvenzantrag führt nicht allein aufgrund dieser Bedingungen automatisch zur Vertragsbeendigung; zwingendes Insolvenzrecht bleibt unberührt.
8.5 SLS gibt auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Auswahl frei, soweit deren realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
8.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von SLS auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, richten sich Leistungsverweigerung, Sicherheitsverlangen und ein etwaiger Rücktritt nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 321 BGB. Sämtliche noch nicht fälligen Forderungen werden nicht allein durch eine Mahnung automatisch fällig.
9. Unterlagen und Schutzrechte
Produktbilder, Marken, Zeichnungen, Dokumentationen und sonstige Unterlagen unterliegen den Rechten von SLS oder der jeweiligen Rechteinhaber. Eine Nutzung, die über die Vertragsdurchführung, eine erteilte Erlaubnis oder gesetzlich zulässige Nutzungen hinausgeht, bedarf der entsprechenden Berechtigung.
10. Datenschutz
SLS verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden und geschäftlichen Ansprechpartnern zur Anbahnung und Durchführung von Verträgen, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und zur Wahrung berechtigter Interessen nach Maßgabe der DSGVO und des anwendbaren Datenschutzrechts. Die einschlägigen Informationen sind in der Datenschutzerklärung auf unserer Website enthalten oder werden bei der jeweiligen Erhebung bereitgestellt. Die Zustimmung zu diesen AGB ist keine Einwilligung in Werbung oder Tracking.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
11.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei grenzüberschreitenden Geschäften gelten die zwingenden internationalen Zuständigkeitsvorschriften; eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung muss deren Voraussetzungen erfüllen. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
11.3 Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Die übrigen Bestimmungen bleiben nach Maßgabe des Gesetzes wirksam; eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch die wirtschaftlich weitestgehende zulässige Klausel ersetzt.